Neuer Allgemeiner Staubgrenzwert tritt in Kraft: ESTA berät “Last-Minute“
Bereits 2014 hat der Gesetzgeber den Allgemeinen Staubgrenzwert (ASGW) für alveolengängige Stäube um mehr als die Hälfte von 3,00 mg/m³ auf 1,25 mg/m³ abgesenkt. Seither galt eine Übergangsfrist. Am 1. Januar 2019 tritt der neue Grenzwert nun ausnahmslos in Kraft. Welche Maßnahmen verarbeitende Betriebe bis dahin gegebenenfalls noch ergreifen müssen, skizziert Jürgen Gast, Leiter Anlagensysteme bei ESTA, wie folgt: „Am Anfang steht grundsätzlich immer die Gefährdungsbeurteilung. Daraufhin müssen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Auflagen festgelegt werden. Betriebe, die bereits über lüftungstechnische Anlagen und Geräte verfügen, sind gefordert, ihre Schutzkonzepte auf die Einhaltung des neuen Grenzwertes hin zu überprüfen. In vielen Fällen muss nachgerüstet werden.“
Gesundheitsschutz mit Aussicht auf staatliche Förderung
Wird der neue Grenzwert nicht eingehalten, dürfen Mitarbeiter im schlimmsten Fall nicht mehr an der betroffenen Anlage arbeiten. „Soweit muss es aber gar nicht erst kommen. Denn eine Investition in Absaugtechnik lohnt: Sie schützt die wichtigste Ressource in Betrieben – die Mitarbeiter. Neben der gesetzlichen Auflagen, gehört reine Luft in Zeiten des Fachkräftemangels zum Must-Do jedes Arbeitsgebers.“, argumentiert Jürgen Gast. Noch bis Ende 2019 werden Investitionen in energieeffiziente Absauganlagen staatlich gefördert. „Das ist ein weiterer Anreiz für verarbeitende Betriebe das Thema jetzt anzugehen“, so Gast.
“Last-Minute-Beratung“ von ESTA
Betriebe, die sich mit der Grenzwertabsenkung bisher nicht oder nur beiläufig befasst haben, müssen jetzt schnell reagieren. In wenigen Wochen tritt die neue Grenzwertregelung in Kraft. Mit seinem mehr als 45-jährigen Know-how in der Absaugtechnik bietet Ihnen ESTA eine kostenlose und unverbindliche Beratung mit Hilfestellungen und konkreten Lösungsansätzen an – vor Ort oder telefonisch.
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