ESTA Absaugtechnik & -anlagen

AGB

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von ESTA abgegebenen Angebote und mit ESTA abgeschlossenen Verträge. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, bei solchen mit Verbrauchern jedoch nur, wenn diese mit dem vorliegenden Geschäft gleichartig sind.

1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur insoweit, als ESTA ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Im übrigen wird einer Einbeziehung von Geschäftsbedingungen oder sonstigen abweichenden Vereinbarungen des Kunden ausdrücklich widersprochen.

1.3 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

1.4 Soweit diese AGB die Begriffe des Verbrauchers/Unternehmers verwendet, gelten diesbezüglich die gesetzlichen Definitionen der §§ 13/14 BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von ESTA sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich ESTA 30 Kalendertage gebunden. Diese Angebote können bis zur Annahme durch den Kunden von ESTA jederzeit widerrufen werden.

2.2 Ein Vertrag kommt auf schriftlichen Antrag des Kunden (Bestellung) zustande, sobald die Annahme des Antrags von ESTA schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der geschuldeten Leistung. Der Kunde bleibt an seine Bestellung bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch ESTA gebunden, längstens jedoch für 3 Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei ESTA.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preis etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

2.4 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Bestellung sind ESTA vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ESTA Eigentums- und Urheber-recht vor; sie dürfen ferner Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ESTA ist verpflichtet, vom Vertragspartner als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Vertragsinhalt

3.1 Für den Umfang und die Art und Weise der zu erbringenden Leistungen sind die Angaben von ESTA in der Auftragsbestätigung, und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in Angeboten von ESTA maßgeblich. 

3.2 Konstruktions- und Formänderungen bei Ausführung der Bestellung sind ESTA vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert wird.

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

4.1 Mangels besonderer Vereinbarung gelten jeweils die am Tage des Vertrags-schlusses gültigen Listenpreise in Euro ab Betriebssitz von ESTA, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, jedoch ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung, sofern die Lieferung oder Erbringung der Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll, ansonsten die bei Vertragserfüllung geltenden Listenpreise. Bei tatsächlich späterer Lieferung/Leistung gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Listenpreise, wenn die Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst später als 4 Monate erfolgt.

4.2 Wurde mit einem Unternehmer ein fester Preis vereinbart, ist ESTA berechtigt, auf den vereinbarten Preis die zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Leistungserbringung eingetretene Lohn- und Materialkostenerhöhung aufzuschlagen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 4 Prozent, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Die Forderungen von ESTA werden in vollem Umfang mit Lieferung der Ware/ Abnahme der Leistung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von ESTA spätestens 14 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug.

4.4 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle ESTA zu leisten, und zwar wie folgt: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind bzw. die Leistungen erbracht werden können, der Restbetrag wie unter 4.3 geregelt.

4.5 Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber angenommen.

4.6 Die Abtretung von Ansprüchen gegen ESTA ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ESTA zulässig.

4.7 Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) steht dem Kunden nicht zu, sofern es sich nicht ebenfalls aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ergibt. Ist der Kunde Verbraucher gilt dies nur, sofern es sich um ein Zurückbehaltungsrecht handelt, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

4.8 Bei Verträgen mit Unternehmern ist ferner die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) ausgeschlossen.

4.9 Ändern sich bei dem Kunden nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass die Ansprüche von ESTA nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, kann ESTA weitere Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Lehnt der Kunde dies ab, ist ESTA nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Lieferzeit, Verzug und Teillieferungen

5.1 Angegebene Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich. Abweichendes muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. In diesem Fall wird die jeweilige Frist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung in Lauf gesetzt. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder ESTA bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Leistungen erbringt oder ESTA die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt habt. Bei nachträglichen Änderungen des Liefergegenstandes verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

5.2 Ist gegenüber Unternehmern für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreitung der Frist Lieferverzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer ESTA gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist der Kunde erst nach Eintritt des Lieferverzuges und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt.

5.3 Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die nicht von ESTA zu vertreten sind, wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganzer/teilweiser Stilllegung eines Lieferwerkes, gleich aus welchen Gründen, im Falle behördlicher Verfügungen sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und die Beseitigung der betrieblichen Fortwirkungen gehemmt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Lieferanten oder Subunternehmer von ESTA eintreten.

5.4 Weist ESTA bei einer Lieferung an einen Unternehmer nach, dass ESTA trotz sorgfältiger Auswahl seiner Zulieferer und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von den Zulieferanten von ESTA nicht rechtzeitig beliefert wird, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer ist ESTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nicht, die Annahme zu verweigern.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5.7. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung von ESTA, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Mangels anderer Vereinbarungen wählt ESTA Verpackungen und Versand nach bestem Ermessen. Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf Wunsch des Kunden unter Berechnung der verauslagten Beträge vorgenommen.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ESTA noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Auf-stellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Mitteilung über die Fertigstellung durchgeführt werden.

6.2 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.3 Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff.11 entgegenzunehmen.

 

7. Annahmeverzug

7.1 Der Kunde ist in Annahmeverzug bezüglich der von ESTA zu erbringenden Lieferung/Leistung, wenn ESTA ihm die Versandbereitschaft/Bereitschaft zur Leistungserbringung schriftlich mitteilt und der Kunde die Lieferung/Leistung ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Annahme der Lieferung/Leistung innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerverzug.

7.2 Bei Annahmeverzug hat der Kunde pro angefangene Woche des Annahme-verzuges 0,25% der Nettoauftragssumme, maximal jedoch 5%, als Lagerkosten zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens obliegt ESTA. Unberührt bleibt ferner das Recht des Kunden, ESTA niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

7.3 Ist der Kunde nach Eintritt des Verzuges mit der Annahme des Liefergegenstandes mehr als 1 Woche im Rückstand, ist ESTA berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen 4 Wochen ab der anderweitigen Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und etwaige Verzugszinsen werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht berührt. Der Kunde gilt in diesem Falle ab dem Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nichterfüllten Vertrages.

8. Schadensersatzansprüche gegen den Kunden

8.1 In allen Fällen des Schadensersatzes statt der Leistung gegen den Kunden kann ESTA über den Liefergegenstand frei verfügen.

8.2 Im Rahmen der Liquidation dieses Schadensersatzes ist ESTA berechtigt, 20% der Nettoauftragssumme als pauschalierten Ausgleich des ESTA entgangenen Gewinns ohne Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, ESTA einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 ESTA behält sich das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, die von ESTA geliefert werden bis zum Eingang aller Zahlungen für bei Vertragsschluss bestehende/danach im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstandene Forderungen vor. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so behält sich ESTA das Eigentum an diesen Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

9.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Kunden eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, die Gegenstände von ESTA an Dritte weiter zu veräußern, so ist der Kunde berechtigt, diese im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ESTA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich ESTA, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen ESTA gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ESTA berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Ist der Kunde Verbraucher, so setzt ESTA zunächst eine Frist und erklärt bei deren Verstreichen lassen, anschließend den Rücktritt. Ist der Kunde Unternehmer, stellt die Zurücknahme des Liefer-gegenstandes durch ESTA keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, ESTA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde verpflichtet, ESTA die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, ESTA die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Kunden die Abtretung mitzuteilen.

9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat der Kunde unverzüglich ESTA schriftlich zu benachrichtigen und ESTA alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten.

9.5 Der Kunde ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat der Kunde ESTA auf Verlangen nachzuweisen.

9.6 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen gilt folgendes: ESTA ist berechtigt, die ESTA herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der ESTA entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Kunden ausgezahlt. An ESTA abgetretene Forderungen kann ESTA unmittelbar gegenüber dem Käufer des Kunden einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis nach Abzug etwaiger Kosten verrechnet und der Überschuss dem Kunden ausgekehrt.

9.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die ESTA zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird ESTA auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. ESTA steht hierbei die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiede-nen Sicherungsrechten zu.

10. Rücktritt

10.1 Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn ESTA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von ESTA zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 

10.2 Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. 

11. Mängelrechte

11.1. Ist der Kunde Unternehmer, so bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

11.2 Mängel, die so offen zutage liegen, dass sie auch einem nicht-fachkundigen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Lieferung/Abnahme schriftlich gegenüber ESTA geltend zu machen; es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff. HGB.

11.3 Im übrigen sind Mängel ESTA unverzüglich schriftlich zu melden und so weit wie möglich detailliert zu beschreiben.

11.4 Soweit gesetzlich vorgesehen, obliegt ESTA bei Vorliegen eines Mangels die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Neulieferung/Neuherstellung oder Mängel-beseitigung erfolgt. Soweit im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte eine Nacherfüllung durch ESTA erfolgt, gehen ausgetauschte Teile in das Eigentum von ESTA über.

11.5 Zur Vornahme aller ESTA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung von ESTA, ESTA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist ESTA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ESTA sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ESTA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

11.6 Dem Kunden stehen insbesondere in folgenden Fällen keine Mängelrechte zu: Ungeeignete/unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage /Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehler-hafte/nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht von ESTA zu verantworten sind.

11.7 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für ESTA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von ESTA vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

11.8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten/Urheberrechten im Inland, wird ESTA auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise derartig modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist die zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch ESTA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird ESTA den Kunden vor unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.  

Die unter 11.8 genannten Verpflichtungen von ESTA sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde ESTA unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, 
  • der Kunde ESTA in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ESTA die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 11.8 ermöglicht, 
  • ESTA alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und 
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

11.10 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von ESTA infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor/nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen/durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte 11.1 bis 11.7 entsprechend.

12. Haftung

12.1 ESTA haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ESTA oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet ESTA nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit ESTA einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes oder Werkes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach den Sätzen 1 oder 2 gegeben ist.

12.2 Die Regelungen nach 12.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Produktionsausfallschäden und den Verlust produktionsnotwendiger Materialien. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Ziffer 12.3 und die für Unmöglichkeit nach Ziffer 12.4 dieser Bedingungen.  

12.3 Bei Verzögerung der Leistung haftet ESTA in Fällen des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit von ESTA oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Außerhalb der Fälle des Satz 1, wird die Haftung von ESTA wegen Verzug für den Schadenersatz neben der Leistung und/oder statt der Leistung, einschließlich Ersatz der vergeblichen Aufwendungen, auf insgesamt 15% der Nettoauftragssumme begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein zugleich ein weiterer Fall nach S.1. Ziffer 12.3. gegeben ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind auch nach Ablauf einer ESTA gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. 

12.4 Bei Unmöglichkeit der Leistung gilt Ziffer 12.3. entsprechend, mit der Änderung, dass sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben und/statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes der Lieferung beschränkt.  

12.5 Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt bei den Regelungen in Ziffer 12.1.,12.3 und 12.4 unberührt. 

12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

13. Verjährung bei Verbrauchern

Für Verträge mit Verbrauchern gilt:

13.1 Bei Kaufverträgen beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, 1 Jahr.

13.2 Die Frist nach 13.1 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen ESTA, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen.

13.3 Bei Werkverträgen gilt 13.1 für alle Ansprüche und Rechte aus Mängeln entsprechend. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen ESTA, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.

13.4 Sämtliche Verjährungsfristen nach 13.1 bis 13.3 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Fristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Sie gelten ferner nicht, wenn ESTA einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit ESTA eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

c) Die vorgenannten Fristen nach 13.1 gelten nicht, wenn der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Frist des 13.3 gilt wiederum nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

d) Die Fristen gelten schließlich nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

13.5 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung bzw. bei Werkverträgen  mit der Abnahme.

13.6 Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen er-fasst.

13.7 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.

13.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Verjährung bei Unternehmern

Für Verträge mit Unternehmern gilt:

14.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln von Lieferungen und/oder Leistungen, gleich aus welchem Rechts-grund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffsansprüche) oder § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

14.2 Die Verjährungsfristen nach 14.1 gelten auch, unabhängig von der Rechts-grundlage, für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen ESTA, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit dieser Zusammenhang nicht besteht, gilt eine Frist von einem Jahr.

14.3 Im übrigen gelten 13.4 a), b) und d), 13.5 bis 13.8 entsprechend.

 

15. Softwarenutzung

Soweit im Liefer- bzw. Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Gegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ESTA zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ESTA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Erfüllungsort der Pflichten von ESTA aus dem Vertragsverhältnis ist Senden.

16.2 Gegenüber Unternehmern wird für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Urkunds-, Scheck- und Wechselprozesse, Ulm vereinbart.

17. Geltung der Bedingungen

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines mit ESTA geschlossenen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

17.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen schriftlich durch die Geschäftsführung oder von ESTA besonders Bevollmächtigten. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen anderer Personen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Geschäftsführung von ESTA schriftlich bestätigt werden. Die Abstandnahme von diesem Schriftformerfordernis bedarf selbst der Schriftform.

Stand: 01/2014

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