Arbeitsstättenverordnung für Absauganlagen
Ziele der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie setzt auf nationaler Ebene die EU-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG um und bildet damit einen zentralen Bestandteil des Arbeitsschutzrechts in Deutschland.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsstätten so zu gestalten und zu betreiben, dass keine Gefährdungen für die Mitarbeiter bestehen. Bestehende Risiken sind auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren. Ein zentraler Aspekt ist dabei die effektive Absaugung von Schadstoffen wie Staub, Rauch oder Dämpfen, insbesondere in industriellen Produktionsumgebungen.
Die ArbStättV verfolgt klare Ziele:
- Sicherheit am Arbeitsplatz
- Unfallschutz
- Verhütung von Berufskrankheiten
Absauganlagen als Teil technischer Schutzmaßnahmen
Insbesondere dort, wo gesundheitsgefährdende Stoffe freigesetzt werden – etwa in der Metallbearbeitung, Kunststoffverarbeitung oder bei Schleif- und Schweißprozessen – sind Absauganlagen ein unverzichtbarer Bestandteil technischer Schutzmaßnahmen. Sie tragen maßgeblich dazu bei, die Luftqualität am Arbeitsplatz zu sichern und die gesetzlichen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Die ArbStättV sowie die dazugehörige Technische Regel ASR A3.6 „Lüftung“ fordern eine ausreichende Frischluftzufuhr und die Begrenzung luftgetragener Schadstoffe – Anforderungen, die ohne eine leistungsfähige Absaugtechnik kaum umsetzbar wären. Damit leisten Absauganlagen nicht nur einen Beitrag zum Gesundheitsschutz, sondern auch zur Rechtssicherheit von Arbeitgebern.
Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für sämtliche Arbeitsstätten, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden – unabhängig davon, ob sie sich innerhalb von Gebäuden oder im Freien befinden. Entscheidend ist, dass Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu diesen Bereichen haben. Die Verordnung dient dem Schutz der Beschäftigten und definiert Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb dieser Arbeitsplätze.
Produktionshallen
Büroarbeitsplätze
Baustellen im Außenbereich
Verkaufsstände
Nebenräume und betriebliche Verkehrswege
Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände
Nicht in den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen hingegen:
- Betriebe des Bergbaus
- Tele- und Heimarbeitsplätze
- Mobile Arbeitsplätze in Dienstfahrzeugen
- Arbeitsplätze im Reisegewerbe oder im Marktverkehr
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe außerhalb bebauter Ortslagen Transportmittel im öffentlichen Verkehr
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist wichtig, um zu klären, für welche Arbeitsorte die Anforderungen der ArbStättV verbindlich sind und wo andere Regelwerke greifen. In Zweifelsfällen kann eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber helfen, Klarheit über die Anwendungspflicht zu schaffen.
Zitat:
Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
Werner von Siemens, Zitat aus dem Jahr 1880. Quelle: https://www.vde-verlag.de/
Anwendungsbereiche und Inhalte
Die ArbStättV umfasst verschiedene Aspekte, die für die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsplätze maßgeblich sind, darunter:
- Lüftung, Raumklima und Beleuchtung
Anforderungen an Frischluftzufuhr, Raumtemperaturen und ausreichende Beleuchtung – sowohl Tages- als auch künstliches Licht. - Sanitäre Einrichtungen und Sozialräume
Vorgaben zu Toiletten, Waschgelegenheiten, Umkleideräumen, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Erste-Hilfe-Räumen. - Nichtraucherschutz
Verpflichtung zur Einrichtung rauchfreier Arbeitsbereiche zum Schutz nicht rauchender Beschäftigter. - Flucht- und Rettungswege
Vorschriften zur sicheren und jederzeit nutzbaren Evakuierung bei Gefahr. - Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Festlegung auf ausreichende Deckenhöhen, Raumgrößen und Freiflächen für sicheres Arbeiten. - Schutz vor besonderen Gefährdungen
Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe, Gase, Lärm, extreme Temperaturen oder andere spezielle Gefährdungen. - Barrierefreiheit
Besondere Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen, z. B. durch rollstuhlgerechte Gestaltung (§ 3a ArbStättV). - Bildschirmarbeitsplätze
Ergänzende Regelungen zur ergonomischen Ausstattung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen (in Verbindung mit der BildscharbV, soweit noch relevant). - Anforderungen an Büroarbeitsplätze
Gestaltungsvorgaben für eine ergonomische und gesundheitsförderliche Arbeitsumgebung in Verwaltungs- und Bürobetrieben.
Struktur und Inhalte der Verordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) besteht aus einem verfügenden Teil mit zehn Paragraphen sowie einem Anhang, der in sechs Abschnitte gegliedert ist. Im Mittelpunkt steht die Erreichung definierter Schutzziele anstelle starrer Maßvorgaben. Dies ermöglicht Arbeitgebern einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung, sofern das geforderte Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt. Besonderer Fokus liegt auf dem Schutz besonders schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Beschäftigten mit Behinderungen (§ 3a).
Paragraphenübersicht der ArbStättV
- § 1 Ziel und Anwendungsbereich
Legt den Zweck der Verordnung und den Geltungsbereich fest. - § 2 Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Arbeitsstätte“, „Beschäftigte“ und „Gefährdung“. - § 3 Gefährdungsbeurteilung
Verpflichtung des Arbeitgebers zur systematischen Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen in der Arbeitsstätte. - § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
Vorgaben zur menschengerechten und barrierefreien Gestaltung und zum sicheren Betrieb. - § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Enthält Regelungen zu Wartung, Freihalten von Fluchtwegen, Erste Hilfe und hygienischen Anforderungen. - § 5 Nichtraucherschutz
Verpflichtung zur Umsetzung effektiven Schutzes vor Passivrauchen. - § 6 Unterweisung der Beschäftigten
Vorschriften zur regelmäßigen Information und Schulung der Beschäftigten über Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. - § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben dieses beratenden Gremiums beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. - § 8 Übergangsvorschriften
Bezieht sich auf Übergangsregelungen für bestehende Arbeitsstätten. - § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung, z. B. Bußgelder.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 3a der ArbStättV. Sie geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder und dienen damit der praktischen Umsetzung gesetzlicher Arbeitsschutzanforderungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Die ASR werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und nach ihrer Zustimmung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
Unternehmen, die sich bei der Gestaltung ihrer Arbeitsstätten an den Vorgaben der ASR orientieren, können davon ausgehen, dass sie die Anforderungen der ArbStättV erfüllen. Sollten jedoch abweichende Lösungen gewählt werden, müssen diese mindestens den gleichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz gewährleisten, wie ihn die ASR vorsehen (sog. „Schutzzielgleichheit“).
Grundsätzliche Regeln
ASR V3
ASR V3a.2
Gefährdungsbeurteilung
Ausgabe: Juli 2017 (GMBl 2017, S. 390)
Legt fest, wie eine systematische Beurteilung und Bewertung von Gefährdungen in Arbeitsstätten zu erfolgen hat.
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Ausgabe: August 2012 (GMBl 2012, S. 663; zuletzt geändert 2022, S. 240)
Dient der Umsetzung barrierefreier Zugänglichkeit, insbesondere im Hinblick auf Beschäftigte mit Behinderung.
Raumgestaltung und bauliche Anforderungen
ASR A1.2
ASR A1.3
ASR A1.5
ASR A1.6
ASR A1.7
ASR A1.8
Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Ausgabe: September 2013 (GMBl 2013, S. 910; zuletzt geändert 2022, S. 241)
Regelt Mindestflächen und freie Bewegungsräume in Arbeitsbereichen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Ausgabe: Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334; zuletzt geändert 2022, S. 242)
Legt Anforderungen an Kennzeichnungen, Symbole und Sicherheitszeichen fest.
Fußböden
Ausgabe: März 2022 (GMBl 2022, S. 199)
Definiert Anforderungen an Beschaffenheit und Rutschhemmung von Fußböden.
Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Ausgabe: Januar 2012 (GMBl 2012, S. 5; zuletzt geändert 2022, S. 244)
Behandelt Anforderungen an Tageslichtversorgung, Belüftung und Sicherheit.
Türen und Tore
Ausgabe: November 2009 (GMBl 2009, S. 1619; zuletzt geändert 2022, S. 244)
Enthält Regelungen zur Sicherheit und Funktion von Türen und Toren.
Verkehrswege
Ausgabe: März 2022 (GMBl 2022, S. 214)
Regelt Breite, Gestaltung und Sicherung von Verkehrswegen innerhalb von Arbeitsstätten.
Schutzmaßnahmen und Gefahrenabwehr
ASR A2.1
ASR A2.2
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Ausgabe: November 2012 (GMBl 2012, S. 1220; zuletzt geändert 2022, S. 245)
Fluchtwege und Notausgänge
Ausgabe: März 2022 (GMBl 2022, S. 227)
Klima, Licht und Raumluft
ASR A3.4
ASR A3.4/7
ASR A3.5
ASR A3.6
ASR A3.7
Beleuchtung
Ausgabe: April 2011 (GMBl 2011, S. 303; zuletzt geändert 2022, S. 248)
Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
Hinweis: Diese Regel wurde aufgehoben (GMBl 2022, S. 248).
Raumtemperatur
Ausgabe: Juni 2010 (GMBl 2010, S. 751; zuletzt geändert 2022, S. 198)
Lüftung
Ausgabe: Januar 2012 (GMBl 2012, S. 92; zuletzt geändert 2018, S. 474)
Regelt Anforderungen an die Luftqualität und Belüftung von Arbeitsräumen
Lärm
Ausgabe: März 2021 (GMBl 2021, S. 543)
Sozialräume
ASR A4.1
ASR A4.2
ASR A4.3
ASR A4.4
Sanitärräume
Ausgabe: September 2013 (GMBl 2013, S. 919; zuletzt geändert 2022, S. 212)
Pausen- und Bereitschaftsräume
Ausgabe: August 2012 (GMBl 2012, S. 660; zuletzt geändert 2022, S. 251)
Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Ausgabe: Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1764; zuletzt geändert 2022, S. 252)
Unterkünfte
Ausgabe: Juni 2010 (GMBl 2010, S. 751; zuletzt geändert 2022, S. 212)
Spezielle Arbeitsbereiche
ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Straßenbaustellen)
Ausgabe: Dezember 2018 (GMBl 2018, S. 1160; zuletzt geändert 2022, S. 252)
Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung im Betrieb
Die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfolgt auf Grundlage gesetzlich definierter Arbeitsschutzpflichten und orientiert sich an den geltenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Ziel ist es, ein hohes Maß an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Ergonomie am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
1. Vorausschauende Gefährdungsbeurteilung
Zentrale Voraussetzung für jede Schutzmaßnahme im Betrieb ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Sie muss vorausschauend, also vor Aufnahme der Tätigkeit, durchgeführt werden. Dabei sind potenzielle Gefahrenquellen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen abzuleiten.
Diese Gefährdungsbeurteilung umfasst unter anderem:
- physikalische, chemische und biologische Gefährdungen,
- ergonomische und psychische Belastungen,
- Arbeitsumgebung und technische Ausstattung,
- Notfall- und Rettungsmaßnahmen.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen – insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen.
2. Zuständige Aufsichtsbehörden
Die Überwachung der Einhaltung der ArbStättV obliegt den staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Je nach Bundesland unterscheiden sich die zuständigen Stellen:
- In Baden-Württemberg: das Landratsamt bzw. der Stadtkreis (Amt für Arbeitsschutz),
- In Nordrhein-Westfalen: die jeweilige Bezirksregierung (Dezernat für Arbeitsschutz),
- In anderen Bundesländern: meist das Gewerbeaufsichtsamt oder vergleichbare Behörden.
Die Aufsichtsbehörden führen ihre Kontrollen unangemeldet durch. Verstöße gegen die ArbStättV stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar und können je nach Schwere
- mit Bußgeldern geahndet werden,
- im Extremfall sogar zur Stilllegung des Betriebes führen.
3. Rolle der Berufsgenossenschaften
Neben den staatlichen Aufsichtsbehörden haben die Berufsgenossenschaften eine wichtige Funktion. Sie sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und nehmen im Rahmen ihres gesetzlichen Präventionsauftrags (§ 14 SGB VII) folgende Aufgaben wahr:
- Beratung der Unternehmen bei der Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften,
- Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV),
- Durchführung von Schulungen und Informationsmaßnahmen,
- Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorgaben.
Damit tragen die Berufsgenossenschaften wesentlich zur praktischen Umsetzung der ArbStättV bei.
4. Rechtssicherheit für Arbeitgeber
Wenn Maßnahmen im Betrieb unter Berücksichtigung folgender Grundlagen umgesetzt werden, kann von einer rechtssicheren Anwendung ausgegangen werden:
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR),
- aktueller Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
- einschlägige DIN- und EN-Normen,
- Vorschriften der Berufsgenossenschaften,
- gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Die konsequente Anwendung dieser Maßgaben stellt sicher, dass die gesetzlichen Schutzziele der ArbStättV erreicht werden und bietet dem Arbeitgeber Rechtssicherheit im Falle einer behördlichen Prüfung oder im Haftungsfall.
5. Mitwirkungsrechte im Betrieb
Die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsplätze ist nicht allein Sache der Arbeitgeber. Beschäftigtenvertretungen haben gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Personalvertretungsgesetz (PersVG) und weiteren Regelwerken Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte.
Beteiligte Gruppen sind:
- Betriebs- bzw. Personalräte,
- Schwerbehindertenvertretungen,
- Gleichstellungsbeauftragte (in öffentlichen Einrichtungen).
Diese Gremien sind frühzeitig einzubinden, sowohl in der Planungsphase von Arbeitsstätten als auch im laufenden Betrieb.
Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber dennoch sicherstellen, dass alle Beschäftigten angehört und einbezogen werden – insbesondere bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Eine reine Information ohne Anhörung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Fazit
Die ArbStättV ist ein zentrales Instrument zur Gestaltung sicherer, gesunder und barrierefreier Arbeitsumgebungen in Deutschland. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Regelungen gewissenhaft umzusetzen, Gefährdungen systematisch zu minimieren und ihre Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen
Gesetzliche Anforderungen an die Absaugtechnik
Gemäß § 3a und § 4 der ArbStättV sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ müssen Arbeitsräume so gestaltet sein, dass die Luftqualität den gesundheitlichen Anforderungen entspricht.Dies bedeutet, dass Emissionen direkt an ihrer Entstehungsstelle erfasst und abgeführt werden müssen, um die Belastung der Atemluft zu minimieren.
Die ASR A3.6 konkretisiert diese Anforderungen und gibt Empfehlungen für Luftvolumenströme, um eine ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen. Dabei sind Faktoren wie die Art der Tätigkeit, die Anzahl der Beschäftigten und die Raumgröße zu berücksichtigen.
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Effektive Absaugung: Prinzipien und Umsetzung

Eine wirksame Absaugung basiert auf der Erfassung der Schadstoffe möglichst nahe an ihrer Entstehungsquelle. Je nach Art der Emission und Arbeitsprozess kommen unterschiedliche Erfassungselemente zum Einsatz:
- Punktabsaugung: Absaugarme oder -hauben erfassen Emissionen direkt an der Quelle, z. B. beim Schweißen oder Schleifen.
- Flächenabsaugung: Absaugtische oder -kabinen eignen sich für Arbeitsbereiche, in denen Emissionen über eine größere Fläche entstehen.
- Raumabsaugung: In Fällen, in denen Punkt- oder Flächenabsaugung nicht ausreichen, kann eine allgemeine Raumlüftung erforderlich sein.
Die Auswahl des geeigneten Systems hängt von der Art der freigesetzten Stoffe, ihrer Konzentration und den spezifischen Arbeitsbedingungen ab.
Wartung und Instandhaltung von Absauganlagen
Die ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber, Absauganlagen regelmäßig zu warten und instand zu halten, um ihre Funktionstüchtigkeit sicherzustellen. Dies umfasst:
- Regelmäßige Inspektionen: Überprüfung der Anlagen auf Verschleiß, Undichtigkeiten und Funktionsstörungen.
- Filterwechsel: Austausch von Filtern gemäß den Herstellerangaben oder bei Bedarf.
- Dokumentation: Führung eines Wartungsplans und Protokollierung aller durchgeführten Maßnahmen.
Eine ordnungsgemäße Wartung gewährleistet nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.

Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen und Verordnungen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – aktuelle Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/
(Offizielle Seite des Bundesministeriums der Justiz – „Gesetze im Internet“) - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- ASR Übersicht und Downloads (BAuA)
www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA)
Gefährdungsbeurteilung und praktische Hilfen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
https://www.bmas.de - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
https://www.dguv.de - Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – Übersicht
https://www.dguv.de/de/traeger/bg-uk-liste/index.jsp - Landesbehörden für Arbeitsschutz (je nach Bundesland)
Zentrale Übersicht z. B. hier:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitsstaetten/Bauwirtschaft/pdf/Arbeitsschutzbehoerden
Zuständige Behörden und Institutionen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
https://www.bmas.de - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
https://www.dguv.de - Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – Übersicht
DGUV: Unfallkassen - Landesbehörden für Arbeitsschutz (je nach Bundesland)
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