ESTA Absaugtechnik & -anlagen

BAFA-Update: Schnellere Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die gewachsenen Hürden bei der Umsetzung von Projekten, unter anderem durch steigende Preise und Fachkräfteengpässe zum Anlass genommen, die Richtlinie zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz zu novellieren. Dies beschleunigt die Projektabwicklung für unsere Kunden um ein Vielfaches: Energieeffiziente Absauganlagen können damit schneller bestellt und ausgeliefert werden.

Bei der Investition in energieeffiziente Absauganlagen ist die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ bei unseren Kunden beliebt. Gefördert werden Maßnahmen, welche die Strom- oder Wärme­effizienz deutlich erhöhen und damit zur Senkung des Energie­verbrauchs beitragen: Von hocheffizienten Standard­komponenten bis zu komplexen Systemlösungen.

Zum Jahresende 2022 hat das BAFA für eine schnellere Umsetzung von Energieeffizienz-Projekten in Unternehmen gesorgt. Bisher durfte die Bestellung von Absauganlagen erst dann erfolgen, wenn der Förderantrag bewilligt wurde. Die Folge: Durch die teils sehr langen Bearbeitungszeiten bei der BAFA (bedingt durch Personalengpässe und einem extrem hohen Aufkommen an Anträgen) wurden unsere Kunden mit ihren Projekten häufig ausgebremst. Mit der Novellierung ist es Antragstellern im sogenannten Modul 4 (CO2-Einsparungsförderung) seit dem 30.11.2022 möglich, bereits unmittelbar nach Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Das heißt, unsere Kunden können direkt nach der Einreichung des Förderantrags durch den Energieberater ihre Absauganlage bei uns bestellen und sparen somit wertvolle Zeit.

Es ist nun auch nicht mehr notwendig einen separaten Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Anträge, die ab dem 30.11.2022 gestellt werden und nicht rückwirkend für bereits eingegangene Anträge. Vor dem 30.11.2022 eingereichte Anträge müssen zwingend den Zuwendungsbescheid abwarten oder alternativ den separaten Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn einreichen und deren positive Bescheidung abwarten. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA maßgeblich.

Weiterhin gilt, dass Maßnahmen, mit denen bereits vor Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden können. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

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